Dienstplan für Ärztinnen und Ärzte: Arbeitsgesetz, Pikett, Excel-Vorlage

Der Dienstplan ist das meistdiskutierte Dokument einer Klinik. Ein Nachtdienst zu viel, zweimal hintereinander Weihnachten für dieselbe Person, und das Vertrauen in den ganzen Plan bröckelt.
Dieser Ratgeber fasst zusammen, was wir in Teams sehen, die ihre Dienste mit Momentum planen: den rechtlichen Rahmen in der Schweiz, Zähler, die Fairness überprüfbar machen, eine Methode in sechs Schritten und eine kostenlose Excel-Vorlage. Er richtet sich an Klinikleitungen, Kaderärztinnen und Kaderärzte und alle, die in Kantons- und Universitätsspitälern, Privatkliniken oder Radiologie-Instituten Dienste einteilen.
Inhalt
- Bereitschaft, Pikett, Schicht: drei Arten, Dienste zu zählen
- Was das Arbeitsgesetz vorgibt
- Was «fair» heisst: fünf Zähler
- Den Dienstplan in sechs Schritten erstellen
- Die kostenlose Excel-Vorlage
- Wann die Tabelle nicht mehr reicht
- Häufige Fragen
Bereitschaft, Pikett, Schicht: drei Arten, Dienste zu zählen
Bevor Sie etwas verteilen, benennen Sie jede Dienstlinie und ihre Art. Eine Dienstlinie ist ein Bedarf an Präsenz oder Erreichbarkeit in einem bestimmten Zeitfenster.
| Organisation | Was die Ärztin oder der Arzt tut | Wie es zählt (Arbeitsgesetz) |
|---|---|---|
| Bereitschaftsdienst im Spital | Bleibt im Spital, meist nachts oder am Wochenende. | Die ganze Zeit ist Arbeitszeit, auch ohne Einsatz. |
| Pikettdienst | Ist zu Hause erreichbar und rückt bei Bedarf aus. | Einsätze und Arbeitsweg sind Arbeitszeit. Bei einer Interventionszeit unter 30 Minuten kommt eine Zeitgutschrift von 10 % der inaktiven Zeit dazu. |
| Schichtdienst | Der Betrieb läuft rund um die Uhr (Notfallstation, Intensivstation). | Jede Schicht zählt voll. Für Nachtschichten gelten eigene Höchstdauern und Ruhezeiten. |
Eine Anästhesieabteilung kann einen Bereitschaftsdienst im Haus mit einem Hintergrunddienst auf Pikett kombinieren, ein Radiologie-Institut einen CT-Pikett pro Standort. Jede Dienstlinie hat ihre Zeiten, ihre Teilnehmenden und ihre Regeln: Das ist die Grundlage für alles Weitere.
Was das Arbeitsgesetz vorgibt
Für Assistenzärztinnen und Assistenzärzte gilt das Arbeitsgesetz (ArG) mit den Verordnungen 1 und 2. Für Spitäler und Kliniken enthält Art. 15 ArGV 2 Sonderbestimmungen. Die wichtigsten Eckwerte (Stand: ArG 1. September 2023, ArGV 1 1. September 2024, ArGV 2 1. Februar 2026):
- Höchstens 50 Stunden pro Woche (Art. 9 Abs. 1 Bst. b ArG). Überzeit ist nur ausnahmsweise erlaubt, höchstens 140 Stunden pro Kalenderjahr (Art. 12 Abs. 2 ArG).
- 11 Stunden tägliche Ruhezeit am Stück (Art. 15a Abs. 1 ArG). Im Spital darf sie bis auf 9 Stunden sinken, wenn sie im Durchschnitt von zwei Wochen 12 Stunden beträgt (Art. 9 ArGV 2).
- Nachtdienst in einem Zeitraum von 12 Stunden nur mit mindestens 12 Stunden Ruhezeit danach, einer Gelegenheit zum Hinlegen und entweder höchstens 10 Stunden Arbeitszeit mit grossem Anteil reiner Präsenzzeit oder höchstens 8 Stunden effektiver Arbeit. Im zweiten Fall zählen alle 12 Stunden als Arbeitszeit (Art. 10 Abs. 2 ArGV 2).
- Pikett an höchstens 7 Tagen in 4 Wochen, danach zwei Wochen ohne Pikett (Art. 14 Abs. 2 ArGV 1). Kommen wegen der Einsätze keine 4 Stunden Ruhe am Stück zustande, folgen nach dem letzten Einsatz 11 Stunden Ruhezeit (Art. 19 Abs. 3 ArGV 1).
- Mindestens 12 freie Sonntage pro Kalenderjahr (Art. 12 Abs. 2 ArGV 2).
Wen das betrifft. Seit dem 1. Januar 2005 gilt das ArG für alle Assistenzärztinnen und Assistenzärzte, auch in Spitälern, die ihm sonst nicht unterstehen (Art. 4a ArGV 1). Ausgenommen sind Spitäler, die Teil der kantonalen oder kommunalen Verwaltung sind, sowie öffentlich-rechtliche Anstalten ohne Rechtspersönlichkeit und Körperschaften, deren Personal mehrheitlich öffentlich-rechtlich angestellt ist (Art. 2 ArG, Art. 7 ArGV 1). Dort gilt für die übrigen Ärztinnen und Ärzte das kantonale oder kommunale Personalrecht. Chefärztinnen und Chefärzte üben laut SECO in der Regel eine höhere leitende Tätigkeit aus. Für sie gelten nur die Vorschriften zum Gesundheitsschutz (Art. 3 Bst. d und Art. 3a ArG).
Sollarbeitszeit und Zulagen. Die 50 Stunden sind eine Obergrenze, keine Sollarbeitszeit. Der VSAO setzt sich für eine 42+4-Stunden-Woche ein: 42 Stunden Dienstleistung plus mindestens 4 Stunden strukturierte Weiterbildung. Pikettzulagen regelt nicht das ArG, sondern der Arbeitsvertrag oder der Gesamtarbeitsvertrag (GAV). Massgebend sind also auch Vertrag, GAV und kantonales Personalrecht. Lassen Sie Ihre Organisation von HR oder vom Rechtsdienst prüfen.
Was «fair» heisst: fünf Zähler
In Kliniken, in denen der Dienstplan nicht mehr zu reden gibt, finden sich fast immer dieselben Zähler, für jede Ärztin und jeden Arzt geführt.
- Die Dienste insgesamt, bezogen auf das Arbeitspensum: Eine Oberärztin mit 80 % hat nicht denselben Anteil wie ein Kollege mit 100 %.
- Die Samstage, die Sonntage und die Feiertage, jeder in einem eigenen Zähler: Ein Sonntag ist kein Dienstag, und an diesen Tagen entstehen die Spannungen. Der Sonntagszähler hilft auch, die 12 freien Sonntage im Blick zu behalten.
- Die heiklen Perioden: Weihnachten, Neujahr, Brückentage, Schulferien. Sie werden von Jahr zu Jahr weitergeführt, sonst trifft es immer dieselben.
Über eine lange Periode. Führen Sie die Zähler über das Jahr oder rollend über zwölf Monate, nicht über den Monat: Ein Monat hat nur vier oder fünf Wochenenden.
Für das ganze Team sichtbar. Ein Zähler, den nur die planende Person sieht, löst keinen Konflikt. Bei Schichtarbeit mit Nachtarbeit verlangt das ArG zudem grundsätzlich, dass alle gleichmässig an Tages- und Nachtarbeit Anteil haben (Art. 25 Abs. 2 ArG).
Beispiel: neun Ärztinnen und Ärzte, jede Nacht ein Dienst
Das sind 365 Dienste pro Jahr. Der Anteil jeder Person hängt von der Summe der Pensen ab.
| Team | Soll-Anteil pro Person |
|---|---|
| Neun Personen mit 100 % | je 40,6 Dienste |
| Acht mit 100 % und eine mit 80 % (Summe der Pensen: 8,8) | 41,5 Dienste pro Vollzeitpensum, 33,2 für die Person mit 80 % |
Die 104 Samstage und Sonntage des Jahres 2027 und die Feiertage Ihres Kantons verteilen Sie nach demselben Schlüssel, Zähler für Zähler.
Den Dienstplan in sechs Schritten erstellen
1. Die Dienste auflisten
Für jede Dienstlinie: Beginn und Ende, Bereitschaft im Spital oder Pikett, wer teilnehmen kann.
2. Die Regeln der Klinik aufschreiben
Höchstzahl Dienste pro Monat, Ruhezeit nach dem Nachtdienst, höchstens 7 Pikett-Tage in 4 Wochen, kein Dienst vor einem OP-Tag, wenn das Ihre Regel ist. Schreiben Sie die Regeln auf, bevor Sie das erste Feld füllen: Diese Regeln, nicht die planende Person, entscheiden bei Uneinigkeit.
3. Absenzen und Wünsche sammeln
Setzen Sie eine Frist, zum Beispiel sechs Wochen vor der Publikation. Ferien, Weiterbildungen und Kongresse kommen zuerst. Ein Wunsch nach der Frist läuft über einen Tausch.
4. In der richtigen Reihenfolge füllen
Zuerst die festen Vorgaben (Absenzen, Ruhezeiten), dann Wochenenden und Feiertage, zuletzt die Nächte unter der Woche. Mit diesen Nächten gleichen Sie die Zähler aus.
5. Mit den Zählern prüfen
Schauen Sie vor der Publikation, wie weit jede Person von ihrem Soll-Anteil abweicht. Die Abweichung muss klein oder begründet sein.
6. Publizieren, dann jeden Tausch nachführen
Jeder bewilligte Tausch aktualisiert die Zähler. Sonst sagt die Fairness vom Januar im Juni nichts mehr aus.
Die kostenlose Excel-Vorlage
Dienstplan-Vorlage herunterladen (Excel-Datei .xlsx, ohne Makros, kostenlos).

- Zwei Dienste mit frei wählbarem Namen, zum Beispiel «Bereitschaftsdienst» und «Pikettdienst», für ein ganzes Jahr.
- Team, Absenzen und Feiertage: Arbeitspensum jeder Person, Absenzen (von, bis, Grund) und die verbreiteten Feiertage 2026 bis 2028. Ausser dem 1. August sind Feiertage kantonal: Ergänzen Sie jene Ihres Kantons.
- Automatische Kontrollen: dieselbe Person zwei Tage in Folge im selben Dienst, in beiden Diensten am selben Tag oder während einer Absenz.
- Zähler pro Person: Dienste pro Dienstlinie, Samstage, Sonntage, Feiertage, Soll-Anteil nach Pensum und Abweichung.
Ihre Grenzen sind die einer Tabelle: Sie erstellt den Plan nicht selbst, deckt eine Klinik und zwei Dienste ab, und jeder Tausch wird von Hand übertragen. Ruhezeiten und Pikett-Limiten prüft sie nicht.
Wann die Tabelle nicht mehr reicht
Einige Signale kehren oft wieder:
- mehr als zwei Dienstlinien oder mehrere Standorte
- ein Team von mehr als fünfzehn oder zwanzig Ärztinnen und Ärzten
- häufige Tausche, die man einzeln nachprüfen muss
- Exporte für die Lohnbuchhaltung, etwa für Pikett- und Nachtzulagen
- Regeln, die vom Folgetag abhängen, etwa kein Dienst vor einem langen OP-Tag
Genau dafür ist Momentum gebaut: Die Software erstellt den Dienstplan nach den Regeln der Klinik, hält die Zähler bei jedem Tausch aktuell und publiziert den Plan auf dem Smartphone.
- Notfallstation des CHIREC (Braine-l’Alleud, Belgien): Der Monatsplan für 25 bis 30 Ärztinnen und Ärzte bei 40 000 Konsultationen pro Jahr entsteht in 4 bis 5 Stunden statt in 4 Tagen (Fallstudie, Mai 2025).
- CHU d’Angers (Frankreich): Der Dienstplan von 52 Ärztinnen und Ärzten, die zwischen Notfallstation und SAMU (Rettungsdienst) aufgeteilt sind, ist automatisiert, mit zentral geführten Stundenkonten und Wünschen per Smartphone (Fallstudie, 2023).
Mehr dazu unter Referenzen.
Häufige Fragen
Ist nach einem Nachtdienst eine Ruhezeit vorgeschrieben?
Ja. Die tägliche Ruhezeit beträgt mindestens 11 Stunden am Stück (Art. 15a ArG). Leisten Sie im Spital Nachtdienst in einem Zeitraum von 12 Stunden nach Art. 10 Abs. 2 ArGV 2, folgen danach mindestens 12 Stunden Ruhezeit.
Zählt Pikettdienst als Arbeitszeit?
Pikett im Spital zählt vollständig. Pikett von zu Hause zählt, soweit Sie tatsächlich zur Arbeit herangezogen werden, samt Arbeitsweg (Art. 15 ArGV 1). Muss die Interventionszeit aus zwingenden Gründen kürzer als 30 Minuten sein, erhalten Sie in Spitälern und Kliniken zusätzlich eine Zeitgutschrift von 10 % der inaktiven Pikettzeit (Art. 8a ArGV 2).
Wie viele Pikett-Tage sind erlaubt?
Höchstens 7 Tage in 4 Wochen, danach zwei Wochen ohne Pikett (Art. 14 Abs. 2 ArGV 1). Ausnahmsweise sind 14 Tage möglich, wenn das Personal nicht reicht und im Jahresdurchschnitt höchstens 5 Einsätze pro Monat anfallen (Art. 14 Abs. 3 ArGV 1). Bei einer Interventionszeit unter 30 Minuten bleibt es bei 7 Tagen (Art. 8a Abs. 4 ArGV 2).
Gilt das Arbeitsgesetz auch für Kaderärztinnen und Kaderärzte?
In einem Spital, das dem ArG untersteht, gilt es für alle Ärztinnen und Ärzte ausser jenen mit höherer leitender Tätigkeit, laut SECO in der Regel nur Chefärztinnen und Chefärzte. Oberärztinnen und Oberärzte fallen dort also meist unter das ArG. In Spitälern, die vom Gesetz ausgenommen sind, gilt es nur für Assistenzärztinnen und Assistenzärzte.
Kann eine Software unsere eigenen Regeln abbilden?
Das ist das erste Kriterium, das Sie prüfen sollten. In Momentum werden die Regeln der Klinik (Teilnahme pro Dienst, Ruhezeiten, Höchstwerte, Fairness) einmal eingerichtet und bei jeder Planerstellung angewendet. Am einfachsten sehen Sie das an Ihrer eigenen Organisation: Demo anfragen.