TV-Ärzte: Grenzen für den Dienstplan (VKA und TdL)
Vier Bereitschaftsdienste, 13 Rufbereitschaften, zwei Wochenenden: Die Tarifverträge des Marburger Bundes setzen dem ärztlichen Dienstplan Monatsgrenzen, die das Arbeitszeitgesetz nicht kennt. Hier stehen die zwei großen Tarifverträge nebeneinander, mit Paragraf und Fassung, dazu eine Prüfliste.
Grundlage sind der TV-Ärzte/VKA in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 10 vom 13. Januar 2025 (Stand: 1. Juli 2025), der TV-Ärzte (TdL) in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 10 vom 9. Juni 2026 (Stand: 1. April 2026) und das Arbeitszeitgesetz, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2024. Alle Texte gelesen am 4. Oktober 2026.
{{TOC}}
Welcher Tarifvertrag für wen gilt
- TV-Ärzte/VKA: Ärztinnen und Ärzte bei einem Arbeitgeber, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, und zwar in Krankenhäusern, in medizinischen Instituten von Krankenhäusern (der Text nennt etwa Röntgeninstitute) und in Einrichtungen mit stationärer oder teilstationärer Behandlung (§ 1 Abs. 1). Nicht für Chefärztinnen und Chefärzte mit Einzelvertrag (§ 1 Abs. 2).
- TV-Ärzte/TdL: Ärztinnen und Ärzte, die an einer Universitätsklinik überwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung wahrnehmen, wenn ihr Arbeitgeber Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder oder eines ihrer Mitgliedverbände ist (§ 1 Abs. 1). Nicht für Chefärztinnen und Chefärzte (§ 1 Abs. 3).
Private und kirchliche Arbeitgeber haben eigene Regeln. Für Asklepios, Helios, Sana und weitere private Träger gibt es eigene Tarifverträge mit dem Marburger Bund (Übersicht). Kirchen können die Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz in eigenen Regelungen vorsehen (§ 7 Abs. 4 ArbZG). Maßgeblich ist immer der Text, der in Ihrem Haus gilt.
Die Grenzen im Vergleich
| Regel | TV-Ärzte/VKA | TV-Ärzte/TdL |
|---|---|---|
| Bereitschaftsdienste im Kalendermonat | grundsätzlich bis zu vier, in einem Monat je Quartal fünf (§ 10 Abs. 10) | ebenso; bis zu sieben mit schriftlicher Vereinbarung (§ 7 Abs. 5a) |
| Rufbereitschaften im Kalendermonat | höchstens 13 (§ 10 Abs. 8), mit Bereitschaftsdiensten verrechnet (§ 10 Abs. 12) | keine Monatsgrenze; keine Rufbereitschaft direkt nach einem Dienst mit Bereitschaftsdienst über acht Stunden, außer mit schriftlicher Vereinbarung (§ 7 Abs. 4) |
| Arbeitswochenenden (Fr 21 Uhr bis Mo 5 Uhr) | höchstens zwei im Monat, ein weiteres je Quartal, mindestens ein freies im Monat (§ 8 Abs. 4) | ebenso (§ 6 Abs. 9) |
| Über diese Zahlen hinaus | nur wenn sonst eine Gefährdung der Patientensicherheit droht | ebenso |
| Dienst mit Bereitschaftsdienst | bis zu 24 Stunden, wenn mindestens die Zeit über acht Stunden Bereitschaftsdienst ist, unter weiteren Voraussetzungen (§ 10 Abs. 2) | ebenso (§ 7 Abs. 4) |
| Schichten bis zwölf Stunden | höchstens vier über zehn Stunden in Folge, acht in zwei Kalenderwochen, 72 Stunden Abstand zum Bereitschaftsdienst (§ 7 Abs. 5) | höchstens vier in Folge, acht in zwei Kalenderwochen, nicht mit Bereitschaftsdienst kombinierbar (§ 7 Abs. 3) |
| Opt-out | durchschnittlich bis 56 Stunden pro Woche, über sechs Monate (§ 10 Abs. 5 und 6) | bis 58 Stunden (Stufe I) oder 54 Stunden (Stufe II), über ein Jahr (§ 7 Abs. 5) |
| Dienstplan aufgestellt | spätestens einen Monat vor dem Planungszeitraum (§ 10 Abs. 11) | ebenso (§ 7 Abs. 6a) |
| Teilzeit | Monatsgrenzen und Wochenhöchstgrenzen anteilig (§ 10 Abs. 7, 8 und 10) | Wochenhöchstgrenzen anteilig (§ 7 Abs. 11) |
Bereitschaftsdienste: was als Dienst zählt
Bereitschaftsdienst darf nur angeordnet werden, wenn zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt (VKA § 10 Abs. 1, TdL § 7 Abs. 4). Für die Zählung gilt:
- Halbe Dienste. Bereitschaftsdienste bis vier Stunden zwischen Montag 5 Uhr und Freitag 21 Uhr zählen halb, bei geteilten Wochenenddiensten auch solche bis zwölf Stunden (Protokollerklärungen zu VKA § 10 Abs. 10 und TdL § 7 Abs. 5a).
- Wochenende und Feiertag. Reiner Bereitschaftsdienst darf an Samstagen, Sonn- und Feiertagen 24 Stunden dauern, wenn dadurch mehr Wochenenden und Feiertage frei sind (VKA § 10 Abs. 4, TdL § 7 Abs. 4).
- Monat. Im TV-Ärzte/TdL zählt ein Bereitschaftsdienst für den Monat, in dem er begonnen hat (§ 7 Abs. 5a).
- Bis zu sieben (TdL). Nur für unbefristet Beschäftigte nach der Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes, mit schriftlicher Vereinbarung, widerrufbar mit drei Kalendermonaten Frist. Eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann für bis zu fünf organisatorische Einheiten abweichen (§ 7 Abs. 5a).
Rufbereitschaft und Verrechnung
Im TV-Ärzte/VKA sind höchstens 13 Rufbereitschaften im Kalendermonat zu leisten (§ 10 Abs. 8); eine Rufbereitschaft umfasst höchstens 24 Stunden (Protokollerklärung). Wer Vollzeit beide Dienstformen leistet, darf im Monat nach § 10 Abs. 12 höchstens so kombiniert werden:
| Bereitschaftsdienste | Rufbereitschaften höchstens |
|---|---|
| 1 | 10 |
| 2 | 7 |
| 3 | 4 |
| 4 | keine |
Umgekehrt gilt: bis zu vier Rufbereitschaften höchstens drei Bereitschaftsdienste, mehr als vier bis sieben höchstens zwei, mehr als sieben bis zehn höchstens einer, mehr als zehn keiner.
Der TV-Ärzte/TdL kennt keine Monatsgrenze für Rufbereitschaften. Dafür darf ein Dienst mit Bereitschaftsdienst, der über acht Stunden hinausgeht, nicht mit einer unmittelbar anschließenden Rufbereitschaft kombiniert werden, außer mit schriftlicher Vereinbarung unter denselben Bedingungen wie beim siebten Bereitschaftsdienst (§ 7 Abs. 4).
Wochenenden
Das Wochenende reicht in beiden Verträgen von Freitag 21 Uhr bis Montag 5 Uhr, und jede Arbeitsleistung zählt, auch Rufbereitschaft. Ein Wochenende gehört zu dem Monat, in dem die Arbeit begonnen hat. Ein Dienst am Freitag, der über 21 Uhr hinausgeht, verbraucht also schon ein Wochenende.
Wird wegen drohender Gefährdung der Patientensicherheit mehr angeordnet, sind die fehlenden freien Wochenenden später nachzuholen (VKA § 8 Abs. 4, TdL § 6 Abs. 9).
Opt-out und Wochenarbeitszeit
Eine Verlängerung ohne Ausgleich setzt die schriftliche Einwilligung der Ärztin oder des Arztes voraus, schriftlich widerrufbar mit sechs Monaten Frist (§ 7 Abs. 7 ArbZG). Über den Werten der Tabelle sind per Tarifvertrag auf Landesebene in begründeten Einzelfällen bis zu 66 Stunden möglich (VKA § 10 Abs. 5, TdL § 7 Abs. 5).
Der Arbeitgeber führt ein Verzeichnis derer, die eingewilligt haben, und zeichnet die Arbeitszeit über acht Stunden werktäglich auf; beides wird mindestens zwei Jahre aufbewahrt (§ 16 Abs. 2 ArbZG).
Dienstplanfrist
Die Lage aller Dienste, also regelmäßige Arbeit, Schichten, Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften, steht in einem Dienstplan, der spätestens einen Monat vor Beginn des Planungszeitraums aufgestellt wird. Wird die Frist verfehlt, steigt das Entgelt im Folgemonat, etwa die Bewertung jedes Bereitschaftsdienstes um 17,5 Prozentpunkte (VKA § 10 Abs. 11) oder 10 Prozentpunkte (TdL § 7 Abs. 6a). Auch Änderungen weniger als drei Tage vor Dienstantritt lösen Zuschläge aus.
Teilzeit
Im TV-Ärzte/VKA sind Teilzeitkräfte zu Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft nur aufgrund ihres Arbeitsvertrags oder mit Zustimmung verpflichtet (§ 7 Abs. 6). Ihre Monatsgrenzen sinken anteilig; ein Rest von mindestens einem halben Dienst wird aufgerundet, ein kleinerer entfällt (§ 10 Abs. 8 und 10). Bei 50 % sind das zwei Bereitschaftsdienste (4 × 0,5) und sieben Rufbereitschaften (13 × 0,5 = 6,5). Für die Verrechnung beider Dienstformen gilt ein Punktesystem (Protokollerklärungen zu § 10 Abs. 12).
Im TV-Ärzte/TdL sinken die Wochenhöchstgrenzen anteilig (§ 7 Abs. 11); eine anteilige Kürzung der Zahl der Bereitschaftsdienste steht nicht im Text.
So prüfen Sie einen Dienstplan
- Notieren Sie Tarifvertrag, Fassung und die Betriebs- oder Dienstvereinbarungen Ihres Hauses.
- Zählen Sie je Person und Kalendermonat Bereitschaftsdienste (halbe als 0,5), Rufbereitschaften und Arbeitswochenenden.
- Führen Sie das Quartal mit: In welchem Monat lag der fünfte Bereitschaftsdienst, welches war das zusätzliche Wochenende?
- Rechnen Sie die Grenzen jeder Teilzeitkraft aus.
- Halten Sie die Opt-out-Liste aktuell, mit Datum und Widerruf.
- Prüfen Sie lange Dienste: elf Stunden Ruhe nach mehr als zwölf Stunden, im TdL keine Rufbereitschaft direkt danach, im VKA 72 Stunden zwischen Bereitschaftsdienst und langer Schicht.
- Dokumentieren Sie das Datum, an dem der Plan aufgestellt wurde, und jede spätere Änderung.
In Momentum werden die Regeln Ihrer Abteilung, etwa Höchstzahlen pro Monat und Ruhezeiten, einmal hinterlegt und bei jeder Planerstellung angewandt; die Zähler je Person bleiben bei jedem Tausch aktuell. Am besten sehen Sie das an Ihrem eigenen Plan: Demo anfragen. Wie Sie Dienste fair verteilen, steht im Ratgeber Dienstplan für Ärzte.
Wo das Arbeitszeitgesetz zusätzlich greift
Die Tarifverträge weichen nur so weit vom Gesetz ab, wie § 7 ArbZG es erlaubt. Daneben gilt immer:
- Ruhezeit. Elf Stunden nach der täglichen Arbeitszeit; in Krankenhäusern bis zu eine Stunde weniger, wenn innerhalb eines Kalendermonats oder von vier Wochen eine Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden ausgleicht. Kürzungen durch Einsätze in der Rufbereitschaft bis zur Hälfte der Ruhezeit dürfen zu anderen Zeiten ausgeglichen werden (§ 5).
- Nach mehr als zwölf Stunden folgt unmittelbar eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden (§ 7 Abs. 9).
- Ohne Opt-out höchstens 48 Stunden pro Woche im Durchschnitt von zwölf Kalendermonaten, wenn der Tarifvertrag Dienste über zehn Stunden zulässt (§ 7 Abs. 8).
- Sonntage. Mindestens 15 im Jahr bleiben beschäftigungsfrei (§ 11); per Tarifvertrag oder darauf gestützter Vereinbarung in Krankenhäusern mindestens zehn (§ 12). Wer sonntags arbeitet, erhält einen Ersatzruhetag innerhalb von zwei Wochen (§ 11 Abs. 3).
- Chefärztinnen und Chefärzte fallen nicht unter das Gesetz (§ 18).
Die Zahlen können sich ändern. Die Monatsgrenzen des TV-Ärzte/VKA sind frühestens zum 31. Dezember 2026 kündbar (§ 40 Abs. 4). Im TV-Ärzte/TdL sind die Regeln zum 24-Stunden-Dienst gesondert kündbar (§ 39 Abs. 4), und ab dem 1. Juni 2027 wird verhandelt (§ 39 Abs. 5). Eine Reform des Arbeitszeitgesetzes ist angekündigt. Bis zu einer Änderung gelten die zitierten Fassungen. Lassen Sie Ihre Regeln von Personalabteilung und Betriebsrat, Personalrat oder Mitarbeitervertretung bestätigen.